Wer kann den Assistenzbeitrag beanspruchen?
von Ann-Katrin Gässlein

Seit dem 1.1.2012 ist der so genannte «Assistenzbeitrag» als definitive gesetzliche Leistung im Rahmen des IVG eingeführt. Mit dem Assistenzbeitrag sollen Personen, die als Folge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf Assistenz angewiesen sind, selbst Assistenzpersonen einstellen können – als Arbeitgeber.

sicherte Person verheiratet oder in direkter Linie verwandt ist, in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft lebt, können nicht über den Assistenzbeitrag finanziert werden.
Eine zweite Einschränkung betrifft die versicherte Person selbst: Sie muss zu Hause leben – alleine in einer Wohnung oder mit anderen Personen –, nicht aber in einem «Heim», das von einer Trägerschaft mit angestelltem Personal geführt wird. Einen Assistenzbeitrag kann ausserdem nur beziehen, wer eine Hilflosenentschädigung der IV bezieht. Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der Unfall- oder der Militärversicherung haben keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der IV. Auch die Hilflosenentschädigung der AHV berechtigt nicht zum Assistenzbeitrag, allerdings mit einer Ausnahme: Wenn man bereits vor dem Erreichen des AHV-Alters den Assistenzbeitrag bezogen hat, profitiert man von der Besitzstandsgarantie und erhält den Assistenzbeitrag weiterhin. Sonderregeln gelten für Menschen «mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit» sowie für Minderjährige.

Lesen Sie in tactuel Nr. 2: Wie meldet man sich für den Assistenzbeitrag an?

Der Text ist ein gekürzter Auszug aus dem Beitrag: Behinderung und Recht 2 / 2012
Weitere Informationen:
www.integrationhandicap.ch.